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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der TRANSCOM Informatik AG
Stand 12.2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Hardware, die Lizenzierung von Software sowie die Erbringung von Dienstleistungen durch die TRANSCOM Informatik AG und die ihr angegliederten Nebengesellschaften (nachfolgend «TRANSCOM» genannt).

1. Anwendungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelangen bei allen Verkäufen von Hardwareprodukten und Lizenzierungen von Softwareprodukten sowie Erbringung von Dienstleistungen durch die TRANSCOM zur Anwendung und sind integrierter Bestandteil aller künftigen diesbezüglichen Einzelverträge zwischen der TRANSCOM und dem Kunden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Kauf-, Lizenz- sowie Dienstleistungsverträge werden mit gegenseitiger Unterzeichnung einer gültigen Produktbestellung bzw. Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung unter Einbezug der vorliegenden AGB abgeschlossen. Elektronisch übermittelte Geschäftskorrespondenz anerkennen die Vertragspartner als den schriftlichen und unterzeichneten Dokumenten gleichgestellt. Telefonische Bestellungen werden TRANSCOMs zu einem Bestellwert von CHF 3000.– als rechtsgültig erfolgt betrachtet. Dienstleistungsverträge, Verträge zur Lieferung und/oder Anpassung von Software und Verträge zu Einführungsprojekten von Software und Teilen davon sind immer als einfache Aufträge gemäss Obligationenrecht Art. 394 ff auszulegen.

2.2 Die TRANSCOM wird nach Möglichkeit Bestellungsänderungen des Kunden für Produkte TRANSCOMs zum Zeitpunkt der Lieferbereitschaft berücksichtigen. Sie kann hierfür im Einzelfall eine Umtriebsgebühr in der Höhe von max. 5% des Vertragspreises erheben. Bestellungsänderungen können Auswirkungen auf vereinbarte Preise, Liefertermine und Art oder Umfang der Erbringung von Dienstleistungen zur Folge haben.

3. Lieferung und Installation von Produkten

3.1 Die Lieferung von Produkten erfolgt an die Lieferadresse des Kunden gemäss Einzelvertrag. Lieferkosten und Verpackung werden separat in Rechnung gestellt. Mit dem Versand der Produkte, welche durch den Kunden auf dem Lieferschein bestätigt werden, gehen Nutzen und Gefahren auf den Kunden über. Das Transportrisiko liegt beim Kunden.

3.2 Die TRANSCOM ist bemüht, angegebene Lieferfristen einzuhalten. Diese stellen jedoch immer Plandaten ohne verzugsbegründenden Charakter dar. Verspätet sich eine Lieferung aus Gründen, welche TRANSCOM zu vertreten hat, um mehr als einen Monat, ist der Kunde unter Ausschluss weiterer Ansprüche gegenüber der TRANSCOM berechtigt, nach ungenutztem Verstreichen einer mit eingeschriebenem Brief angesetzten, angemessenen Nachfrist, von der Bestellung der verspäteten Produkte zurückzutreten.

3.3 Soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich abweichend geregelt, ist die Installation im Vertragspreis nicht enthalten und fällt unter die Verantwortung des Kunden.

3.4 Bei Vornahme der Installation durch TRANSCOM ist der Kunde für die notwendigen Voraussetzungen in seiner Infrastruktur besorgt (Hardware, Software, Umgebungsbedingungen). Die Annahme gilt als gegeben, sobald die von der TRANSCOM vorgesehenen Tests erfolgreich durchlaufen sind und der Kunde das entsprechende Abnahmeprotokoll unterzeichnet hat. Kommt es innerhalb von 30 Tagen seit Lieferung nicht zum Unterzeichnen des Abnahmeprotokolls oder setzt der Kunde die Geräte produktiv ein, gelten die Produkte als betriebsbereit installiert und angenommen.

3.5 Die TRANSCOM behält sich Produktänderungen vor, welche die Funktionsfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht beeinträchtigen. Die TRANSCOM kann Teillieferungen vornehmen und einzeln verrechnen, es sei denn, diese seien wirtschaftlich für den Kunden nicht sinnvoll nutzbar.

4. Erbringung von Dienstleistungen

4.1 Die in der jeweiligen Dienstleistungsbeschreibung beschriebenen Leistungen erbringt die TRANSCOM unter der Leitung und Verantwortung des Kunden. Die TRANSCOM wird den Kunden über Tatsachen oder Umstände informieren, welche die Erbringung der beauftragten Leistungen in Frage stellen.

4.2 Die TRANSCOM steht für eine getreue und sorgfältige Auftragserfüllung nach allgemein anerkannten Industriestandards ein. Der Auftrag gilt mit dem von TRANSCOM angezeigten Abschluss der im Einzelauftrag beschriebenen Dienstleistungen als erfüllt.

4.3 Die TRANSCOM ist unter ihrer Verantwortung berechtigt, fachkundige Dritte zur Ausführung von Leistungen beizuziehen. Werden ihr vom Kunden Unterauftragnehmer vorgegeben, ist der Kunde für deren sorgfältige Auswahl verantwortlich.

4.4 Vorbehaltlich abweichenden Bestimmungen im Einzelauftrag beträgt die ordentliche Arbeitszeit der TRANSCOM-Mitarbeiter 8.0 Stunden täglich, 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 17.00 Uhr, von Montag bis Freitag. Ausgenommen die am Firmensitz der TRANSCOM geltenden, ortsüblichen Feiertage. Für einen Projekteinsatz beim Kunden wird mindestens ein halber Tagessatz in Rechnung gestellt, Supporteinsätze werden nach Stundenaufwand verrechnet. Reisezeit gilt als Arbeitszeit. Ein gesonderter Service-Level-Agreement kann abweichende Konditionen vereinbaren. Soweit erforderlich, ist TRANSCOM bemüht, auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Unterstützung zu gewähren. In diesen Fällen gelangen zum jeweiligen Stundensatz ein Zuschlag von 200% zur Anwendung, es sei denn, es wurde in einem Servicevertrag SLA eine andere Regelung vereinbart.

4.5 Die TRANSCOM wird nach Möglichkeit für einen Einzelauftrag eingesetzte Mitarbeiter, die infolge Krankheit oder Unfall an der Erbringung desselben verhindert sind, ersetzen, kann jedoch hierfür keine Haftung übernehmen.

4.6 Angaben im Einzelauftrag über Termine und Dauer eines Einzelauftrages vermitteln lediglich Richtwerte.

5. Obliegenheiten des Kunden

5.1 Der Kunde erteilt den TRANSCOM-Mitarbeitern die notwendigen Anweisungen und überwacht ihre Tätigkeit. Er ernennt eine gegenüber der TRANSCOM verantwortliche Person für die Erteilung verbindlicher Angaben. Der Kunde wird die TRANSCOM unverzüglich über allfällige Abweichungen zwischen erbrachter und vereinbarter Leistung informieren.

5.2 Der Kunde stellt der TRANSCOM kostenlos alle Daten und Informationen sowie gegebenenfalls Einrichtungen, Zutrittsberechtigungen und Parkplätze zur Verfügung, die der TRANSCOM-Mitarbeiter zur Erbringung der vertraglichen Leistungen benötigt.

5.3 Bei der Lieferung und Installation von Applikationssoftware wird vom Kunden zwecks Ermöglichung einer rationellen Projektabwicklung zwingend die Bereitstellung eines Fernzuganges vorausgesetzt.

6. Preise und Zahlungsbedingungen

6.1 Die Preise und Lizenzgebühren bzw. Dienstleistungsansätze ergeben sich aus der gültigen TRANSCOM-Offerte. Sind die Angaben darin nicht enthalten, kommt die jeweils gültige TRANSCOM-Preisliste zur Anwendung. Als Währung gilt standardmässig, falls nicht explizit anders festgehalten, Schweizer Franken (CHF).

6.2 Bei der Erbringung von Dienstleistungen ausserhalb der Räumlichkeiten der TRANSCOM werden Reise- und Verpflegungsspesen verrechnet. Allfällige Übernachtungsspesen und die damit verbundenen Verpflegungsspesen werden dem Kunden ebenfalls in Rechnung gestellt. Sollten bei der Auftragserfüllung für TRANSCOM zusätzliche Kosten durch Umstände entstehen, welche der Kunde zu vertreten hat (z.B. durch Nichterfüllung der vom Kunden gemäss Ziffer 5 zu erbringenden Obliegenheiten), ist TRANSCOM berechtigt, diesen Aufwand separat in Rechnung zu stellen.

6.3 Die Rechnungstellung erfolgt:

a) für Produkte (Hardware, Lizenzen und Wartungsverträge) bei Vertragsabschluss

b) für Wartungsverträge bei Vertragserneuerung 60 Tage vor dem Datum der Erneuerung

c) für Dienstleistungen, soweit im Einzelauftrag nicht abweichend geregelt monatlich nach Aufwand

6.4 Sämtliche Rechnungen sind innert 30 Tagen ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreiten des Zahlungszieles ist TRANSCOM berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu verlangen. Scheinen Zahlungsansprüche der TRANSCOM als gefährdet oder gleicht der Kunde fällige Forderungen nicht aus, kann die TRANSCOM weitere Leistungen aussetzen oder Vorauszahlung verlangen.

6.5 Wartungsverträge und Lizenzverträge werden erst nach erfolgtem Zahlungseingang bei der TRANSCOM verlängert. Die Konsequenzen inklusive zusätzlicher Kosten aus der Nichtverlängerung beim Lizenzgeber infolge nicht erfolgtem oder verspätetem Zahlungseingang bei der TRANSCOM trägt der Kunde.

6.6 Die Preise enthalten alle TRANSCOMs zum Aufstellungsort der Produkte bzw. Erfüllungsort der Dienstleistungen anfallenden gesetzlichen Abgaben wie Zölle und direkte Steuern. Indirekte Steuern (MwSt.) werden separat belastet.

6.7 Die Parteien werden Forderungen nur mit schriftlich anerkannten Gegenforderungen verrechnen und im Übrigen keine Zahlungen zurückhalten.

7. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises bleiben die Hardwareprodukte und weiteren Lieferungen oder Leistungen der TRANSCOM in deren Eigentum. Sie ist berechtigt, ihren Eigentumsvorbehalt an Hardwareprodukten sowie Datenträgern und Dokumentationen im zuständigen Register eintragen zu lassen und/oder den Vermieter der Geschäftslokalitäten darüber zu informieren. Bei Zahlungsverzug des Kunden oder begründeter Annahme, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen kann, ist die TRANSCOM nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, die betroffenen Produkte wieder in Besitz zu nehmen und Ersatz des entstandenen Schadens geltend zu machen.

8. Garantie

8.1 Die TRANSCOM leistet Gewähr, dass die gelieferte Hardware frei von Material- und Herstel- lungsfehlern ist, welche den Wert oder die Tauglichkeit der Produkte erheblich beeinträchtigen. Eine Gewähr für die Weiterverkäuflichkeit der Produkte oder deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernimmt die TRANSCOM nicht. Von der TRANSCOM bzw. den Herstellern herausgegebene technische Daten, Spezifikationen oder Qualitätsbeschreibungen stellen nur dann Zusicherungen dar, wenn sie ausdrücklich als solche von der TRANSCOM schriftlich bestätigt worden sind.

Gewährleistungsansprüche für die von der TRANSCOM gelieferte Hardware von Drittherstellern richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Drittherstellers und müssen vom Kunden auch bei diesem geltend gemacht werden.

Die vertraglich vereinbarte Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Schäden, Störungen oder Umständen, die nicht von der TRANSCOM zu vertreten sind. Bei vom Kunden selbst installierten Systemen setzen Gewährleistungsansprüche den Nachweis der ordnungsgemässen Installation voraus.

8.2 Bei von ihr hergestellter Software («TRANSCOM-Software») garantiert TRANSCOM, dass schriftlich gemeldete, dokumentierte und reproduzierbare Fehler, d.h. Abweichungen gegenüber der schriftlichen Funktionalitätsbeschreibung, innerhalb angemessener Frist kostenlos behoben werden. TRANSCOM behält sich das Recht vor, anstelle von Nachbesserungsarbeiten dem Kunden eine Folgeversion der Software (Updates und/oder neue Releases) zu liefern oder eine Umgehungsmöglichkeit zur Verfügung zu stellen.

8.3 Gewährleistungsansprüche für die von der TRANSCOM gelieferte Software von Drittherstellern richten sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Drittherstellers und müssen vom Kunden auch bei diesem geltend gemacht werden.

8.4 Die TRANSCOM garantiert, dass von ihr gelieferte TRANSCOM-Software die schriftlich und ausdrücklich zugesicherten Funktionen und Leistungen erbringt, sofern die TRANSCOM-Software auf der vertraglich bezeichneten Hardware installiert wird. Können die zugesicherten Funktionen und Leistungen der Software in wesentlichen Teilen nicht erbracht werden, ist der Kunde nach Ablauf einer zweimaligen Nachfrist zur Nachbesserung, die sich nach den zumutbaren Möglichkeiten von TRANSCOM richtet, unter Ausschluss weiterer Ersatzansprüche berechtigt, eine verhältnismässige Herabsetzung der Preise für die TRANSCOM-Software zu verlangen. Werden diese Nachfristen von TRANSCOM zur Nachbesserung nicht genützt, so ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er dies mit der zweiten Nachfrist angedroht hat und es sich um Mängel handelt, die den Betrieb der TRANSCOM-Software unmöglich machen. Ist strittig, ob die beanstandeten Mängel den Betrieb der TRANSCOM-Software unmöglich machen, entscheidet ein Experte gemäss Ziffer 8.8.

Ist der Rücktritt gültig erfolgt, so hat der Kunde die Lizenz zurückzugeben und die Software zu löschen, letzteres nach Erstellen einer Kopie für die TRANSCOM. Die TRANSCOM entrichtet dem Kunden die bezahlten Lizenzgebühren, das Honorar für die erbrachten Dienstleistungen sowie vom Kunden für TRANSCOM ausgelegte Spesen zurück.

Führt der Kunde die Abnahmeprüfung trotz Mahnung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist durch oder nutzt er die Ergebnisse produktiv, so gilt die Leistung als abgenommen.

8.5 Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den Angaben in der Offerte oder der entsprechenden Produktespezifikation. Bei Nichtvorliegen einer ausdrücklichen Gewährleistungsfrist gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten bzw. 3 Monaten für Ersatzteile ab Lieferung.

8.6 Bei Gewährleistungsarbeiten, die von TRANSCOM nicht am Installationsort erbracht werden, trägt der Kunde die Kosten und Risiken der Transporte. Eine Abtretung der Gewährleistungsansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.

8.7 Werden gegen den Kunden Ansprüche wegen angeblicher Verletzung von in der Schweiz anerkannten Patenten oder Urheberrechten durch TRANSCOM-Software erhoben, wird die TRANSCOM diese auf eigene Kosten abwehren, sofern der Kunde die TRANSCOM hierüber unverzüglich benachrichtigt und ihr die alleinige Vollmacht zur selbständigen Führung und Beilegung des Rechtsstreites erteilt sowie ihr die notwendige Unterstützung gewährt. Die TRANSCOM übernimmt in diesem Fall die dem Kunden rechtskräftig auferlegten Kosten und Schadenersatzpflichten bzw. Vergleichszahlungen. Wird dem Kunden die Benutzung der Produkte rechtskräftig untersagt, wird die TRANSCOM ihm nach ihrer Wahl entweder das Recht zur Weiterbenutzung verschaffen, sie austauschen bzw. so verändern, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder die Software zurücknehmen und dem Kunden den um die übliche Abschreibung geminderten Lizenzpreis gutschreiben. Die TRANSCOM haftet jedoch nicht für Schutzrechtsverletzungen, die aus der Verwendung von TRANSCOM-Software in Verbindung mit anderen Produkten resultieren.

8.8 Ist zwischen den Parteien strittig, ob die Hardware oder Software Mängel im Sinne von Ziffer 8, insbesondere Mängel, welche zu einem Rücktritt gemäss Ziffer 8.4 berechtigen, vorliegen, ist jede der Vertragsparteien berechtigt, mit eingeschriebenem Brief ein Schiedsverfahren zu verlangen. Die Vertragsparteien haben sich innert 7 Tagen schriftlich auf einen Einzelschiedsrichter zu einigen, ansonsten der Präsident des Berufsverbandes Swico einen Experten bestimmt. Der Experte entscheidet über das Vorliegen eines Mangels bzw. eines Mangels, der den Betrieb der Software unmöglich macht, endgültig.

9. Softwarelizenz

9.1 Die TRANSCOM erteilt dem Kunden für die bestellten und bezahlten Software-Produkte (d.h. bestimmte Version von Computerprogrammen in maschinenlesbarem Binär-Code/ Objektcode, Runtime-Version) sowie für das zugehörige Material (Dokumentation soweit beschrieben, Datenträger) eine beschränkte, persönliche, zeitlich limitierte, nicht übertragbare und nicht ausschliessliche Lizenz zum Gebrauch entsprechend den nachstehenden Bedingungen. Von der TRANSCOM später gelieferte, neue Versionen oder Änderungen der Software und Software im Quellcode unterliegen ebenfalls diesen Lizenz- und Nutzungsbestimmungen.

9.2 Soweit in der Offerte der TRANSCOM oder in der Softwareproduktebeschreibung nicht abweichend geregelt, ist der Einsatz der Software nur für den Kunden und nur auf dem im Vertrag bezeichneten Rechner zulässig. Eine Lizenzübertragung auf andere Rechner und/oder Lizenznehmer ist nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung der TRANSCOM möglich und unterliegt einer Entschädigungspflicht. Die Lizenz berechtigt zum bestimmungsgemässen Gebrauch des Softwareproduktes gemäss der erteilten Lizenzart; Umarbeitung bedarf der schriftlichen Zustimmung der TRANSCOM. Die Software darf nur insoweit kopiert oder über ein Netzwerk auf ein anderes System übermittelt werden als dies für den lizenzgemässen Betrieb und/oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Die so erstellten Kopien haben sämtliche Copyright-Vermerke und weitere Hinweise auf die Immaterialgüterrechte des Originaldatenträgers der TRANSCOM bzw. des Drittherstellers zu enthalten und dürfen nicht verändert oder ergänzt werden.

9.3 Für Softwareprodukte von Drittherstellern tritt die TRANSCOM vorbehältlich abweichender, schriftlicher Vereinbarung («Unterlizenzvertrag») nur als Vermittler auf. Ein Software-Lizenzvertrag kommt ausschliesslich zwischen der Herstellerfirma und dem Kunden zustande.

9.4 Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht bezieht sich ausschliesslich auf die Software im Objekt-Code. Auch nach Durchführung gesetzlich zulässiger oder schriftlich genehmigter Adaptionen bleibt die Software diesen Bedingungen unterworfen.

9.5 Da die Software geschütztes Know-how und Geschäftsgeheimnisse der TRANSCOM bzw. dem Softwarehersteller enthält, darf der Kunde keine Verfahren anwenden, um aus dem Objektcode den Quellcode oder Teile davon wiederherzustellen oder Kenntnisse über Konzeption oder Erstellung der Software zu erlangen.

Die TRANSCOM wird dem Kunden, soweit dies zur Herstellung der Interoperabilität mit anderer Software notwendig ist, auf dessen Anfrage und ausschliesslich zu diesem Zweck die hierfür notwendigen, ihr verfügbaren Informationen zugänglich machen, sofern sie nicht in der Software-Produktebeschreibung enthalten sind. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Software, die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln.

9.6 Zeitlich limitiert lizenzierte Software enthält eine elektronische Sperre, welche die Software bei Zeitablauf unbenutzbar macht. Der Kunde wird ausdrücklich auf die daraus resultierenden Folgen aufmerksam gemacht. Er wird diese Sperre beachten und keinerlei Schritte zu ihrer unrechtmässigen Beseitigung unternehmen. Bei Ablauf der Nutzungsberechtigung ist die TRANSCOM die Software (vorbehältlich einer Archivkopie zur Erfüllung von gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften) samt Media und Dokumentation zu retournieren.

9.7 Jede über diese Bestimmungen hinausgehende Nutzung ist untersagt. Bei Verletzung dieser Bestimmungen ist die TRANSCOM berechtigt, die dem Kunden erteilten Nutzungsbefugnisse ohne Anspruch auf Rückerstattung der Lizenzgebühren zu widerrufen. Der Kunde ist bereit, die TRANSCOM jederzeit Aufschluss über die vertragskonforme Nutzung der lizenzierten Software (Version, Einsatzort, Anzahl Sicherheitskopien) zu geben.

10. Haftung

10.1 Für direkte Schäden, die sich aus einem Einzelvertrag bzw. Einzelauftrag ergeben, übernimmt die TRANSCOM bei Vorliegen eines Verschuldens eine Haftung bis maximal zur Höhe der jährlichen Lizenzgebühren oder des jährlichen Auftragsvolumens.

10.2 Die TRANSCOM schliesst jede Haftung für Schäden aus der Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen des Kunden, für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie für indirekte Schäden oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Kunden aus.

11. Einsatz des Vertragsgegenstandes

Der Kunde trägt die Verantwortung für Auswahl, Gebrauch, Bedienung, Unterhalt und Kontrolle der von der TRANSCOM bezogenen Hardware, Software und Dienstleistungen, wie auch für die Sicherung von Daten und Software, die Bereitstellung von Ausweichlösungen, die Schulung seines Personals sowie die Überprüfung der mit den Vertragsgegenständen bzw. -leistungen erzielten Resultate.

12. Rechte an Dienstleistungsergebnissen

12.1 Der Kunde ist berechtigt, die von der TRANSCOM geschaffenen Dienstleistungsergebnisse sowohl für seinen eigenen Bedarf frei zu nutzen als auch zu kopieren und weiterzuverwerten. Die TRANSCOM behält sich indes die Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte für die dem Kunden in Erfüllung des Einzelauftrages erbrachten Leistungen und ausgehändigten Unterlagen vor.

12.2 Die TRANSCOM ist berechtigt, die für den Kunden ausgeführten Einzelaufträge als Referenz in ihren Beziehungen zu anderen Kunden zu benützen. Die Geheimhaltung von vertraulichen Daten und Unterlagen des Kunden bleibt dabei bewahrt.

12.3 Die Bestimmungen dieses Artikels bleiben bei Widerruf, Kündigung oder nach Erfüllung eines Einzelauftrages in Kraft.

13. Exportvorschriften

13.1 Die Lieferung von Produkten und Erbringung von Dienstleistungen unterliegen Schweizerischen bzw. U.S.-Exportbestimmungen. Der Kunde wird keine Ausfuhr ohne die vorherige Bewilligung des U.S. Department of Commerce bzw. der Abteilung für Ein- und Ausfuhr des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes vornehmen. Die TRANSCOM kann nicht für Verzögerungen ihrer Leistungen haftbar gemacht werden, die sich aus der Einhaltung von U.S.-Exportvorschriften ergeben.

13.2 Im Falle einer drohenden oder erfolgten Verletzung von Exportbestimmungen durch den Kunden ist die TRANSCOM berechtigt, ihre vertraglichen Leistungen einzustellen.

14. Geheimhaltung

14.1 Die TRANSCOM weist ihre Mitarbeiter an, alle vom Kunden eindeutig als vertraulich gekenn- zeichneten Informationen, die sich auf seinen Geschäftsbetrieb beziehen und zur Vertragserfüllung der TRANSCOM zugänglich gemacht werden, mit Diskretion und Sorgfalt zu behandeln.

14.2 Die dem Kunden von der TRANSCOM zur Verfügung gestellten Offerten, Dokumentationen, Pläne und anderes, sich auf die gelieferten Produkte beziehendes Material dürfen ohne Zustimmung der TRANSCOM dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde verpflichtet sich, den Inhalt dieses Materials sowie die darauf bezugnehmen- den Informationen vertraulich zu behandeln.

15. Schlussbestimmungen

15.1 Änderungen oder Ergänzungen zu diesen AGB sind nur gültig, wenn sie in einem schriftlichen Zusatzvertrag festgehalten werden, der ausdrücklich auf diese AGB sowie den Einzelvertrag bzw. Einzelauftrag Bezug nimmt. Lizenzverträge sind nur in schriftlicher Form gültig.

15.2 Sollten Teile dieser AGB oder eines Einzelvertrages bzw. Einzelauftrages nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest weiter. Die nichtigen oder rechtsunwirksamen Teile sollen in diesem Fall so ausgelegt werden, dass im Ganzen der Sinn der AGB und des Vertrages erhalten bleibt.

15.3 Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden ist eine Sammlung und Bearbeitung von personenbezogenen Daten unumgänglich. Der Kunde erteilt hierzu seine Genehmigung und ist einverstanden, dass die TRANSCOM für die Vertragserfüllung (z.B. im Kontakt mit Drittherstellern) auch einen Datentransfer ins Ausland und/oder an Dritte vornehmen kann.

15.4 Die Vertragspartner können jederzeit die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise auf andere übertragen. Davon ausgenommen bleiben die Bestimmungen aus Ziffer 9.

15.5 Bei Leasinggeschäften anerkennt der Kunde als Leasingnehmer die Anwendbarkeit dieser Be-stimmungen lediglich bezüglich

seiner direkten Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der TRANSCOM als Hersteller und/oder Lieferanten und bestätigt, dass er kein Eigentum an den gelieferten Gegenständen erwirbt.

16. Gerichtsstand

Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich Schweizerischem Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts. Gerichtsstand ist Langendorf, Solothurn, Schweiz.

TRANSCOM Informatik AG, Schulhausstrasse 1, 4513 Langendorf

Langendorf, 01.12.2018